Fragen und Antworten

1. In welcher Vorschrift sind die Sonderregelungen für die Durchführung der Wahlen 2021 aus Anlass der COVID-19-Pandemie geregelt?

Nach dem Personalratswahlgesetz 2021 und § 19a der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung (SächsPersVWVO) gelten Sonderregelungen für die Wahlen aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Die Sonderregelungen sind am 14. Februar 2021 in Kraft getreten (SächsGVBl. S. 210, 212).
(Quelle: SMI)

2. Gelten die Bestimmungen des § 19a SächsPersVWVO auch für den Fall einer Wiederholungswahl?

Ja.

(Quelle: SMI)

3. Kann die Briefwahl nur für Teile einer Dienststelle angeordnet werden, wenn diese räumlich verteilt und ein erhöhter Ausbruch der COVID-19-Pandemie nur in abgrenzbaren Teilen zu verzeichnen ist?

Die Möglichkeiten zur Anordnung der Briefwahl nach § 19 Satz 1 und 2 SächsPers-VWVO bleiben – neben der Möglichkeit des § 19a Absatz 3 SächsPersVWVO zur Briefwahlanordnung für alle Beschäftigte – unberührt. Danach kann für nicht verselbständigte Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle Briefwahl angeordnet werden, ohne dass die SächsPersVWVO hierfür nähere Voraussetzungen aufstellt. Sind diese Teildienststellen „räumlich weit verteilt“, kommt auch aus pandemiebedingten Gründen die Anordnung der Briefwahl auf Grundlage des § 19 Satz 1 SächsPers-VWVO in Betracht.

(Quelle: SMI)

4. Ab welchem Inzidenzwert ist eine Briefwahlanordnung gerechtfertigt?

§ 19a Absatz 3 SächsPersVWVO legt hierfür keine Inzidenzwerte fest. Diese Vorschrift verlangt lediglich eine Prognose über die „voraussichtliche“ Gefährdungslage am Wahltag, aber keine abschließende feste Überzeugungsbildung. Die Wahlvorstände haben damit einen subjektiven Beurteilungsspielraum. Einen Orientierungsrahmen für Entscheidungen der Wahlvorstände können die Verordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und die Hygienekonzepte der Dienststellen bilden.

(Quelle: SMI)

5. Welche Unterlagen sind bei Briefwahlanordnung nach § 19a Absatz 3 Satz 3 SächsPersVWVO zu übersenden?

Der Wahlvorstand hat auf Grund der entsprechenden Anwendung des § 19 Satz 3 SächsPersVWVO den Beschäftigten die in § 17 Absatz 1 SächsPersVWVO be-zeichneten Unterlagen von Amts wegen zu übersenden, wenn er die Stimmabgabe durch Briefwahl anordnet. Dies schließt die in § 17 Absatz 1 Satz 2 SächsPers-VWVO bezeichneten Unterlagen ein (Abdruck Wahlausschreiben und Vorschlagslisten). 

Dagegen sind von Amts wegen lediglich die in § 17 Absatz 1 Satz 1 SächsPers-VWVO genannten Unterlagen an den oder die Wahlberechtigten auszuhändigen oder zu übersenden, wenn die Stimmabgabe durch Briefwahl nicht angeordnet wurde und der oder die Wahlberechtigte nach den §§ 19a Absatz 2, 17 Absatz 1 Satz 1 SächsPersVWVO die Herausgabe oder Übersendung von Briefwahlunterlagen verlangt. Die in § 17 Absatz 1 Satz 2 SächsPersVWVO genannten Unterlagen sind in diesen Fällen nur auf gesonderten Antrag des oder der Wahlberechtigten auszuhändigen oder zu übersenden.

(Quelle: SMI)

 

6. Ist trotz angeordneter Briefwahl die persönliche Stimmabgabe zu ermöglichen?

§ 19a SächsPersVWVO lässt grundsätzlich die weiteren Regelungen der Sächs-PersVWVO unberührt. Dies gilt u. a. für die Verpflichtung der Wahlvorstände, im Wahlausschreiben gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 14 SächsPersVWVO den Ort und die Zeit der Stimmabgabe sowie bekanntzumachen, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind. Auch in Fällen der Anordnung der Stimmabgabe durch Briefwahl darf den Beschäftigten die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal nicht vorenthalten werden.

(Quelle: SMI)

7. Kann der Versendung der Wahlunterlagen der Vorrang gegeben werden?

Gemäß § 19a Absatz 2 SächsPersVWVO sind eine oder einem Wahlberechtigten auf ihr oder sein Verlangen die Unterlagen für die Stimmabgabe durch Briefwahl unabhängig vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 SächsPersVWVO auszuhändigen oder zu übersenden. 

Der Übersendung der Unterlagen kann in den Fällen des § 19a Absatz 2 Sächs-PersVWVO mit Rücksicht auf den jeweiligen aktuellen Stand der pandemischen Entwicklung der Vorrang gegeben werden. Sofern unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes vertretbar, können die Wahlunterlagen in Einzelfällen ausnahmsweise weiterhin ausgehändigt werden. 

Wird dagegen die Stimmabgabe durch Briefwahl gemäß § 19a Absatz 3 Sächs-PersVWVO angeordnet, regeln § 19a Absatz 3 Satz 3 und § 19 Satz 3 SächsPers-VWVO den Vorrang der Übersendung.

(Quelle: SMI)

 

8. Besteht ein Anspruch auf Anschaffung audiovisueller Technik für Sitzungen der Wahlvorstände und der Personalvertretungen?

Für den Einsatz der audiovisuellen Technik zur Durchführung von Sitzungen des Wahlvorstands ist Voraussetzung, dass diese bereits durch die Dienststelle angeschafft und zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde (§ 19a Absatz 5 Satz 1 SächsPersVWVO). 

Entsprechendes gilt für Sitzungen der Personalvertretungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 Personalratswahlgesetz 2021. 

Zwar besteht kein Anspruch auf Beschaffung derartiger Technik, jedoch hat die Dienststelle – im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufgaben der Wahlvorstände und der Personalvertretungen – diese bei der Ausstattung mit der notwendigen Technik vorrangig zu berücksichtigen.

(Quelle: SMI)

 

9. Bis zu welchem Zeitpunkt sind – bei Anordnung der Briefwahl für alle Beschäftigten nach § 19a Absatz 3 SächsPersVWVO – Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis konkret vorzubringen?

Jede oder jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe einlegen (§ 3 Absatz 1 SächsPersVWVO). Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage (§ 47 Satz 2 SächsPersVWVO). 

Den Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand im Wahlausschreiben bekannt (§ 6 Absatz 2 Nummer 14 SächsPersVWVO, vgl. Antwort auf Frage 6). 

Wurde die Stimmabgabe durch Briefwahl nach § 19a Absatz 3 SächsPersVWVO für alle Wahlberechtigten angeordnet, gelten insoweit keine besonderen Bestimmungen.

(Quelle: SMI)

 

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