19. August 2024

SBB News

Update: Entscheidung des LAG Düsseldorf – Tarifvertrag darf Inflationsausgleich während der Elternzeit ausschließen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Berufungsverfahren nun anders entschieden als das Arbeitsgericht Essen in der ersten Instanz. Der Volltext der Entscheidung (Aktenzeichen 14 SLa 303/24) ist bisher nicht veröffentlicht. Aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom 14. August 2024 geht hervor, dass das Gericht den Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs während der Elternzeit zurückgewiesen hat.

Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, sondern sei wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit (außer bei einer Teilzeittätigkeit) ruhe, sei diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. Auch die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten in Elternzeit und Beschäftigten, die Krankengeld beziehungsweise Kinderkrankengeld beziehen, beanstandet das Landesarbeitsgericht anders als das Arbeitsgericht Essen nicht, da der Anspruch auf Inflationsausgleich in den letztgenannten Fällen aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten bestehe. Diese Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die empfohlene, vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen ist bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts daher weiter sinnvoll. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir berichten

Hintergrund:

Am 22. Mai informierte der SBB über ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23). Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem zwischen dbb, Bund und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände abgeschlossenen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22. April 2023 (TV Inflationsausgleich) während der Elternzeit in voller Höhe zustanden, wenn ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vorlag. Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit im TV Inflationsausgleich verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam. Der dbb hatte daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber empfohlen und entsprechende Musterschreiben zur Verfügung gestellt.

News vom 22. Mai 2024