22. Mai 2024

SBB News

Vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen- Jetzt!

Erstinstanzliches Urteil zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit

Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23) entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem zwischen dbb, Bund und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände abgeschlossenen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22. April 2023 (TV Inflationsausgleich) während der Elternzeit in voller Höhe zustanden, wenn ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vorlag. Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit im TV Inflationsausgleich verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

Es bestehe kein sachlich nachvollziehbarer Grund, Beschäftigte in Elternzeit schlechter zu stellen als beispielsweise Beschäftigte, die Kinderkrankengeld beziehen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, auch wenn dieser aufgrund der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, da auch diese Beschäftigten keinerlei finanzielle Leistungen vom Arbeitgeber beziehen.

Das Urteil betrifft eine Klägerin, die seit Sommer 2022 in Elternzeit war und bis Ende 2023 nicht bei ihrer Arbeitgeberin arbeitete. Obwohl sie keinen Anspruch auf Entgelt in den im TV Inflationsausgleich genannten Zeiträumen 2023 hatte, entschied das Gericht, dass ihr die vollen Inflationsausgleichszahlungen zustehen. Dies gilt sowohl für die Zeit, in der sie nicht tätig war, als auch für die Zeit, in der sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeitete.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, jedoch ist die Berufung zugelassen. Sollte es rechtskräftig werden, könnte es über den Bereich des Bundes und der Kommunen hinaus auch auf die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Auswirkungen haben.

Wir empfehlen daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche für die Bereiche Bund / Kommunen, Länder der TdL und Hessen bekommst du bei deiner Fachgewerkschaft.

Unsere Grundsatzkommission Beamtenrecht beschäftigt sich aktuell ebenfalls mit diesem Fall. Hier bitten wir um Geduld. Wir werden weiter hierzu informieren. 

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