05. Januar 2015
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Sächsischer Beamtenbund ruft das Bundesverfassungsgericht an

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 bezüglich der altersdiskriminierenden Besoldung sächsischer Beamter wird durch das Bundesverfassungsgericht überprüft. Beurteilt werden soll unter anderem die siebenjährige Rückwirkung der Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 30. Oktober 2014 in der Frage der altersdiskriminierenden Besoldung zwar den Fakt der Altersdiskriminierung anerkannt aber darüber hinaus entschieden, dass für Beamte in Sachsen kein Anspruch auf höhere Besoldung besteht, sondern allenfalls eine Entschädigung in Höhe von maximal 50 € zu zahlen sei. Nach Ansicht des Gerichts habe der Freistaat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Dienstrechtes rückwirkend ab dem 1. September 2006 das altersdiskriminierende Stufensystem durch ein neues Erfahrungs-stufensystem ersetzt. Da das Gesetz aber erst am 01. Januar 2014 in Kraft trat ergibt sich somit ein Rückwirkungszeitraum von über sieben Jahren. Insbesondere die Tatsache, dass der Freistaat Sachsen den Tatbestand der Altersdiskriminierung über sieben Jahre - unstreitig - aufrechterhalten hatte, lässt es jedoch juristisch sehr fraglich erscheinen, ob dieses Fehlverhalten durch eine gesetzliche Rückwirkungsklausel einfach ungeschehen gemacht werden kann.

„Eine diskriminierende Regelung kann nach unserem Verständnis nicht dadurch aus der Welt geschaffen werden, dass man sie rückwirkend außer Kraft setzt“, äußerte der Landesvorsitzende des Sächsischen Beamtenbundes dazu. „Es ist für uns eine Frage des demokratischen Verständnisses, dass angefochtene Regelungen nicht rückwirkend dahingehend geändert werden können, dass eingelegte Rechtsmittel plötzlich ins Leere laufen.“ Gegen die altersdiskriminierenden Regelungen hatte es ca. 4000 Klagen gegeben und auch jetzt liegen noch 5500 Widersprüche dazu auf Eis.

Der Sächsische Beamtenbund wird daher die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen und konsequenterweise Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

Hier finden Sie die Pressemitteilung als PDF.