Am 02. September 2015 fand eine Anhörung im Sächsischen Landtag zur amtsangemessenen Besoldung der Richter und Staatsanwälte nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.05.2015 statt. Der Vorsitzende des Sächsischen Beamtenbundes, der als Sachverständiger dabei war, fordert die Übertragung der Grundsätze dieses Urteils auf alle Beamten.
Was Vertreter des Deutschen Beamtenbundes schon lange vermuteten, hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) im Mai diesen Jahres bestätigt: Die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt ist teilweise so unzureichend, dass sie vermutlich gegen Art. 33 Abs. 5 der Verfassung verstößt. In seiner Begründung stellt das Gericht klar, nach welchen Prüfstufen und vergleichenden volkswirtschaftlichen Parametern ermittelt werden kann, ob die Besoldung eine zulässige Untergrenze unterschreitet. Dazu zählen etwa der Nominallohnindex, der Verbraucherpreisindex und die Tarifentwicklung von Angestellten im öffentlichen Dienst.
Nicht verwunderlich ist darum, dass der Verfassungs- und Rechtsausschuss des Sächsischen Landtages am 02.09.2015 zu einer öffentlichen Anhörung einlud, um mögliche Konsequenzen auf Richter und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen zu erörtern. Gefordert wurde fast einhellig die Umsetzung des Urteils, im Gegensatz zum Sächsischen Finanzministerium welches damit gern noch warten möchte.
Der Vorsitzendes des SBB Gerhard Pöschmann, der als Sachverständiger zu dieser Anhörung geladen war, geht noch einen Schritt weiter: „Wir haben schon seit Jahren die Streichung der Sonderzahlungen für Sachsens Beamte kritisiert. Auch in Berlin ist noch ein Verfahren zur amtsangemessenen Besoldung anhängig.“ Die im Urteil festgeschriebenen Parameter sind so grundsätzlicher Natur, dass sie im Wesentlichen auf alle Beamten übertragbar sein müssen. Außer für Sachsens Richter und Staatsanwälte gilt es deshalb, für alle sächsischen Landesbeamten eine verfassungsrechtlich beanstandungsfreie Besoldung zu gewährleisten.
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes, inwieweit eine Verwaltung ihren Gestaltungsspielraum als Besoldungsgesetzgeber auslegen kann, sind deutlich und vor allem klarstellend. 55 Prozent der vergleichbar ausgebildeten Juristen, so wird in der Begründung ausgeführt, die als Rechtsanwälte und Notare tätig sind, verdienen mehr als die Staatsanwälte und Richter in Sachsen-Anhalt. „Wie soll man unter solchen Voraussetzungen, und ich denke, dass die Situation mit der in Sachsen vergleichbar ist, den öffentlichen Dienst attraktiver machen? Spitzenkräfte der juristischen Absolventen eines Jahrganges zu gewinnen heißt auch, den Wettbewerb zu privaten Anbietern zu gewinnen“, so Pöschmann. „Die Personaldecke im öffentlichen Dienst wird nicht besser. Bis 2025 werden zirka 60 Prozent der in der sächsischen Verwaltung Beschäftigten in den wohlverdienten Ruhestand eintreten. Wir geraten als öffentliche Verwaltung zunehmend in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft aber auch mit anderen Bundesländern.“
Die Beachtung der im Urteil dargestellten Grundsätze für die Besoldung der Staatsdiener sei deshalb auch durchaus geeignet, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu erhöhen. „An den Maßstäben des Urteils vom 05.05.2015 werden wir ab sofort sämtliche Besoldungs- und Versorgungsentscheidungen der Dienstherren messen, um Verletzungen des Alimentationsprinzips und ein weiteres Auseinanderdriften der Beamtenbesoldung in Deutschland zu verhindern“, so Pöschmann abschließend.
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