Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Beschlüssen vom 07.10.2015 Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 in Sachen „Altersdiskriminierende Besoldung in Sachsen“ nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen ausgeführt, dass die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung mit dem Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz (SächsDNeuG) nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.
Als Konsequenz verbleibt es bei der vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 30.10.2014 festgestellten Rechtslage. Die maximal mögliche Entschädigung von 50,00 € für sächsische Beamte kann nur noch von den Betroffenen durchgesetzt werden, die einen Antrag unter Einschluss des August 2006 innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG (Fristende: 08.11.2011) gestellt hatten.
Die Widersprüche und Klagen der Beamten, die Ansprüche wegen Altersdiskriminierung für August 2006 nicht innerhalb der o. g. Fristen verfolgt haben, werden damit insgesamt keine weiteren Erfolgsaussichten mehr haben.
In diesen Fällen wird es darauf hinauslaufen, die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Sachsen nach nunmehr erfolgter Klärung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht zu beenden. Entsprechende Rückfragen der Verwaltungsgerichte bei den Klägern sind zu erwarten.
Voraussichtlich wird insoweit die Klagerücknahme durch die Kläger das Mittel der Wahl zur Beendigung der Verfahren sein. Derzeit klärt der Sächsische Beamtenbund noch in mehreren Musterverfahren, wer die Kosten trägt. Aussagen der Gerichte zur Höhe des Streitwertes werden in diesen Musterverfahren erwartet. Erst wenn diese Klärung erfolgt ist, kann eine abschließende Handlungsempfehlung abgegeben werden. Wir bitten daher noch um etwas Geduld.
Norbert Maroldt, Vorsitzender der Rechtsschutzkommission des SBB