Nachdem den Beamten im Freistaat Sachsen die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gestrichen wurde, rollt jetzt eine Welle von Widersprüchen an. Der Sächsische Beamtenbund (sbb) verweist in seinem Musterwiderspruch auf den Grundsatz der verfassungsrechtlich gebotenen amtsangemessenen Alimentation, die durch den Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes geschützt wird.
In dem vom Sächsischen Beamtenbund empfohlenen Musterwiderspruch heißt es u.a.: „Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts, dass Besoldung und Versorgung ein angemessenes Niveau erreichen müssen und sich an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu orientieren haben. Art 33 Abs. 5 GG gibt dem Beamten - darunter auch dem Staatsanwalt - und ebenso auch dem Richter insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht, dessen Verletzung nach § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.“
Günter Steinbrecht, Landesvorsitzender des sbb – beamtenbund und tarifunion sachsen, äußerte dazu: „Es ist eine Sauerei, wie hier insbesondere mit den Beziehern von kleinen und mittleren Einkommen im öffentlichen Dienst umgegangen wird, während die Lebenshaltungskosten weiter kräftig steigen.“
Für die Amtsangemessenheit der Besoldungs- und Versorgungshöhe hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die der Landesgesetzgeber uneingeschränkt zu beachten hat. Gegen diese Grundsätze wird durch die seit dem Jahre 2003 getroffenen besoldungs- und beihilferechtlichen Kürzungsmaßnahmen und die Weigerung des Dienstherrn, wirklich amtsangemessene lineare Besoldungsanpassungen vorzunehmen, verstoßen. Nach dem Index des Statistischen Bundesamtes für den Zeitraum 1992 bis Juni 2009 stiegen die Preise um annähernd 36 % - Punkte, während die Besoldung unter Berücksichtigung der gekürzten Sonderzahlung nur um rund 28 % - Punkte angehoben worden ist.
Wir fordern deshalb alle Beamte, Richter, Staatsanwälte und Versorgungsempfänger auf, im November/Dezember diesen Jahres Widersprüche einzulegen! „Es geht auch darum, den Einkommensabstand zu den in der Privatwirtschaft Beschäftigten mit gleicher Ausbildung und Verantwortung nicht zu groß werden zu lassen. Die Gewinnung gut ausgebildeter Fachleute für den öffentlichen Dienst hängt auch wesentlich von der Vergleichbarkeit der Bezahlung ab.“, so Steinbrecht.