Versorgungsausgleich neu geregelt

Wenn Ehepartner künftig getrennte Wege gehen, muss vieles geregelt werden. Ein wesentlicher Punkt sind die Versorgungsansprüche. Denn bei einer Scheidung geht es nicht nur um Gefühle, sondern auch um Geld. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland erklärt die wesentlichsten Neuregelungen des Versorgungsausgleichs, die ab September gelten.
 
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich regelt die Teilung von Versorgungsanrechten zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung. Mit dem neuen Recht gibt jeder Ehegatte die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen Anrechts an den anderen Ehegatten ab.
 
Welche Versorgungsansprüche werden geregelt?

Geregelt werden sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Versorgungsanrechte. Betroffen sind also insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge.
 
Warum wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt?

Das bisherige Recht war viel zu kompliziert. Die neuen Regelungen sollen den Versorgungsausgleich insgesamt transparenter und gerechter gestalten.
 
Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?
Nach wie vor entscheidet allein das Familiengericht im Scheidungsverfahren, ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
 
Was genau wird ab September anders?
Eine wesentliche Änderung durch die Reform ist, dass zukünftig die erworbenen Anrechte durch die sogenannte interne Teilung schon zum Zeitpunkt der Scheidung vollständig ausgeglichen werden können. Dies war nach bisherigem Recht vor allem bei Betriebsrenten und privater Altersvorsorge oft erst im Rentenfall möglich.
Bisher wurden die verschiedenen Ansprüche in Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Jetzt werden sie im jeweiligen Versorgungssystem ausgeglichen. Das heißt zum Beispiel: Hat nur einer der beiden Ehepartner eine private Rentenversicherung, dann wird die Hälfte des Kapitalwertes aus dieser privaten Rentenversicherung direkt nach der Scheidung auf ein eigenes Konto des anderen Ehepartners eingezahlt. Dieser erhält somit eine eigene private Altersvorsorge. Wichtig: Für die Aufteilung von betrieblichen oder privaten Anrechten können die Versorgungsträger Teilungskosten geltend machen. Dadurch würden sich die Versorgungsansprüche der beiden Ehegatten entsprechend reduzieren.

Geändert wurde auch das „Rentnerprivileg“. Nach bisherigem Recht musste ein Rentner, der sich scheiden lässt, erst dann Ansprüche abgeben, wenn der Expartner auch im Ruhestand ist. Nach neuem Recht wird die Rente des Ausgleichsverpflichteten gleich gekürzt, wenn der Partner Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich bekommen hat. Das „Rentnerprivileg“ bleibt aber denjenigen erhalten, bei denen das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurde und deren Rente vor dem 1. September begonnen hat.
 
Wird bei bereits laufenden Scheidungen nach neuem Recht verfahren?
Nein. Diese richten sich weiter nach altem Recht. Aber: Sollte bis Ende August 2010 in erster Instanz das Versorgungsausgleichsverfahren nicht abgeschlossen sein, gilt auch für Scheidungen, die vor dem 1. September 2009 eingereicht wurden, der neue Versorgungsausgleich.
 
Was bedeutet der Versorgungsausgleich für erworbene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz konkret ?
Wer wie viel abgeben muss, hängt natürlich immer von den bereits erworbenen individuellen Ansprüchen ab. Hat z. B. die Ehefrau während der Ehe zehn Entgeltpunkte (Ost) und der Ehemann 20 Entgeltpunkte (Ost) erworben, dann wird die Hälfte der zehn Entgeltpunkte (Ost), die der Ehemann während dieser Zeit mehr erworben hat, geteilt. Die Ehefrau erhält also eine Gutschrift von fünf Entgeltpunkte (Ost) für ihre spätere Rente. Diese fünf Entgeltpunkte (Ost) haben einen aktuellen Wert von 120,65 Euro. Dieser Wert erhöht sich in den folgenden Jahren durch jede Rentenanpassung.
Rentenansprüche, die vor der Ehe erworben wurden, werden nicht geteilt.
 
Welche finanziellen Auswirkungen kommen durch die Neuregelungen auf die gesetzliche Rentenversicherung zu?
Für die Deutsche Rentenversicherung haben die Neuregelungen keine finanziellen Folgen. Bereits nach altem Recht galt der Versorgungsausgleich insgesamt als kostenneutral. Denn: Soweit höhere Leistungen an den Berechtigten gezahlt wurden, erhielt zugleich der Verpflichtete geringere Leistungen. Durch das neue Recht ändert sich daran nichts. Der Gesetzgeber geht sogar von einer Entlastung der Rentenversicherungsträger aus. Zum einen verringert sich der Verwaltungsaufwand, zum anderen gibt es zusätzlich die neuen Festlegungen, dass bei kurzer Ehedauer - Ehe bis zu drei Jahren - sowie bei geringen Anrechten der Versorgungsausgleich nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden soll. Diese Regelungen zielen aber auch auf die Entlastung der Familiengerichte und der anderen Versorgungsträger.
 
Wo findet man weitere Informationen zum Versorgungsausgleich?
Mehr Informationen zum Thema gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland persönlich in den Auskunfts- und Beratungsstellen, am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 48090 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-mitteldeutschland.de
 
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