Wenn Ehepartner künftig getrennte Wege gehen, muss vieles
geregelt werden. Ein wesentlicher Punkt sind die Versorgungsansprüche. Denn
bei einer Scheidung geht es nicht nur um Gefühle, sondern auch um Geld. Die
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland erklärt die wesentlichsten
Neuregelungen des Versorgungsausgleichs, die ab September gelten.
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich regelt die Teilung von Versorgungsanrechten
zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung. Mit dem neuen Recht gibt jeder
Ehegatte die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen Anrechts an den anderen
Ehegatten ab.
Welche Versorgungsansprüche werden geregelt?
Geregelt werden sowohl die gesetzlichen als auch die privaten
Versorgungsanrechte. Betroffen sind also insbesondere Ansprüche aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen,
berufsständischen und privaten Altersvorsorge.
Warum wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt?
Das bisherige Recht war viel zu kompliziert. Die neuen Regelungen sollen den
Versorgungsausgleich insgesamt transparenter und gerechter gestalten.
Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?
Nach wie vor entscheidet allein das Familiengericht im Scheidungsverfahren,
ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Was genau wird ab September anders?
Eine wesentliche Änderung durch die Reform ist, dass zukünftig die
erworbenen Anrechte durch die sogenannte interne Teilung schon zum Zeitpunkt
der Scheidung vollständig ausgeglichen werden können. Dies war nach
bisherigem Recht vor allem bei Betriebsrenten und privater Altersvorsorge
oft erst im Rentenfall möglich.
Bisher wurden die verschiedenen Ansprüche in Anwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Jetzt werden sie im jeweiligen
Versorgungssystem ausgeglichen. Das heißt zum Beispiel: Hat nur einer der
beiden Ehepartner eine private Rentenversicherung, dann wird die Hälfte des
Kapitalwertes aus dieser privaten Rentenversicherung direkt nach der
Scheidung auf ein eigenes Konto des anderen Ehepartners eingezahlt. Dieser
erhält somit eine eigene private Altersvorsorge. Wichtig: Für die Aufteilung
von betrieblichen oder privaten Anrechten können die Versorgungsträger
Teilungskosten geltend machen. Dadurch würden sich die Versorgungsansprüche
der beiden Ehegatten entsprechend reduzieren.
Geändert wurde auch das „Rentnerprivileg“. Nach bisherigem Recht musste
ein Rentner, der sich scheiden lässt, erst dann Ansprüche abgeben, wenn der
Expartner auch im Ruhestand ist. Nach neuem Recht wird die Rente des
Ausgleichsverpflichteten gleich gekürzt, wenn der Partner Ansprüche aus dem
Versorgungsausgleich bekommen hat. Das „Rentnerprivileg“ bleibt aber
denjenigen erhalten, bei denen das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 1.
September 2009 eingeleitet wurde und deren Rente vor dem 1. September
begonnen hat.
Wird bei bereits laufenden Scheidungen nach neuem Recht verfahren?
Nein. Diese richten sich weiter nach altem Recht. Aber: Sollte bis Ende
August 2010 in erster Instanz das Versorgungsausgleichsverfahren nicht
abgeschlossen sein, gilt auch für Scheidungen, die vor dem 1. September 2009
eingereicht wurden, der neue Versorgungsausgleich.
Was bedeutet der Versorgungsausgleich für erworbene Anrechte in der
gesetzlichen Rentenversicherung ganz konkret ?
Wer wie viel abgeben muss, hängt natürlich immer von den bereits erworbenen
individuellen Ansprüchen ab. Hat z. B. die Ehefrau während der Ehe zehn
Entgeltpunkte (Ost) und der Ehemann 20 Entgeltpunkte (Ost) erworben, dann
wird die Hälfte der zehn Entgeltpunkte (Ost), die der Ehemann während dieser
Zeit mehr erworben hat, geteilt. Die Ehefrau erhält also eine Gutschrift von
fünf Entgeltpunkte (Ost) für ihre spätere Rente. Diese fünf Entgeltpunkte
(Ost) haben einen aktuellen Wert von 120,65 Euro. Dieser Wert erhöht sich in
den folgenden Jahren durch jede Rentenanpassung.
Rentenansprüche, die vor der Ehe erworben wurden, werden nicht geteilt.
Welche finanziellen Auswirkungen kommen durch die Neuregelungen auf
die gesetzliche Rentenversicherung zu?
Für die Deutsche Rentenversicherung haben die Neuregelungen keine
finanziellen Folgen. Bereits nach altem Recht galt der Versorgungsausgleich
insgesamt als kostenneutral. Denn: Soweit höhere Leistungen an den
Berechtigten gezahlt wurden, erhielt zugleich der Verpflichtete geringere
Leistungen. Durch das neue Recht ändert sich daran nichts. Der Gesetzgeber
geht sogar von einer Entlastung der Rentenversicherungsträger aus. Zum einen
verringert sich der Verwaltungsaufwand, zum anderen gibt es zusätzlich die
neuen Festlegungen, dass bei kurzer Ehedauer - Ehe bis zu drei Jahren -
sowie bei geringen Anrechten der Versorgungsausgleich nicht oder nur
eingeschränkt durchgeführt werden soll. Diese Regelungen zielen aber auch
auf die Entlastung der Familiengerichte und der anderen Versorgungsträger.
Wo findet man weitere Informationen zum Versorgungsausgleich?
Mehr Informationen zum Thema gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung
Mitteldeutschland persönlich in den Auskunfts- und Beratungsstellen, am
kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 48090 und im Internet unter
www.deutsche-rentenversicherung-mitteldeutschland.de.
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