Redaktionsverhandlungen mit der TdL abgeschlossen

Die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 1. März 2009 mit der TdL sind abgeschlossen. In nachfolgender Übersicht werden die wichtigsten Ergebnisse dargestellt.

Achtung!!!

In den Redaktionsverhandlungen wurden für die Geltendmachung bestimmter Sachverhalte Fristen vereinbart. Die entsprechenden  Musterschreiben, um ihre Ansprüche im Einzelfall fristwahrend geltend zu machen, können Sie über Ihre Fachgewerkschaft anfordern.

Allgemeine Erhöhung der Entgelte

Die linearen Erhöhungen für 2009 und 2010 sind durch entsprechende Entgelttabellen nunmehr auch technisch umgesetzt. Die Entgelte der Beschäftigten in den Ländern, die Mitglied der TdL sind, werden ab 1. März 2009 zunächst um 40 Euro und sodann um 3,0 Prozent erhöht. Ab 1. März 2010 erfolgt eine weitere Erhöhung um 1,2 Prozent. Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tabellenentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden ab 1. März 2009 um 60 Euro und ab 1.März 2010 um 1,2 Prozent erhöht.

Einmalzahlung

Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü), die im Monat Februar 2009 Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, dass am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung von 40 Euro. Teilzeitbeschäftigte bekommen die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigen bei ihrem Arbeitgeber.

Anpassung Ost an West

Ab 1. Januar 2010 gilt auch für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 (ab Vergütungsgruppe Vb mit ausstehendem Aufstieg beziehungsweise IVb nach Aufstieg aus Vb) bis 15 im Tarifgebiet Ost der Bemessungssatz von 100 Prozent. Dies gilt auch für Beträge einer individuellen Endstufe. Entsprechendes gilt für die Entgeltgruppen 13Ü und 15Ü. Ebenso ab 2010 an West angepasst wird das Entgelt für Pflegepersonal ab der Kr-Entgeltgruppe 9d bis Kr-Entgeltgruppe 12a.

Erhöhung weiterer Entgeltbestandteile nach TV-L und TVÜ-L

Die Tarifvertragsparteien einigten sich darauf, die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder ab dem 1. März 2009 um 3,0 Prozent sowie am 1. März 2010 um weitere 1,2 Prozent zu erhöhen.

Änderungen im Mantelrecht

Die Vorschrift zur Stufenzuordnung in der Entgelttabelle ist für den Fall eines Arbeitgeberwechsels innerhalb des Öffentlichen Dienstes durch eine „Kann“-Regelung im neuen § 16 Absatz 2a TV-L ergänzt worden. Demnach ist es zukünftig möglich, die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst erworbene Entwicklungsstufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise zu berücksichtigen.

Lehrerspezifische Änderung: Anrechnung des Referendariats

Für ab März 2009 beginnende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Hierzu wird in § 44 TV-L eine neue Nr. 2a eingefügt. Damit wird das Referendariat nunmehr verbindlich zumindest teilweise als Berufserfahrung anerkannt. Konkret folgt daraus, dass neueingestellte Kolleginnen und Kollegen bereits nach einem halben Jahr aus der Stufe 1 in die Stufe 2 der Tabelle aufrücken.

Erschwerniszuschläge für Teilzeitbeschäftigte werden durch eine klarstellende Regelung in § 19 Absatz 4 Satz 2 TV-L nunmehr, sofern sie nach Stunden abgerechnet werden, in voller Höhe gezahlt. Lediglich wenn sie pauschaliert anfallen, stehen sie Teilzeitbeschäftigten auch nur zeitratierlich zu.

Änderungen im TVÜ-Länder

Gemäß § 1 Absatz 1 gilt der TVÜ-Länder nur für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Protokollerklärung zu § 1 wird dahingehend geändert, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat für die Anwendung des TVÜ-Länder generell unschädlich sind.

Bestandsschutz für bis zum 31. Dezember 2010 bei Fortgeltung des BAT/-O ausstehende Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege

Die Frist für bestandsgeschützte BAT-Aufstiege nach § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder wird über den bisherigen Stichtag 31. Oktober 2008 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Auf Antrag des Beschäftigten wird ein BAT-Aufstieg zwischen dem 1. November 2008 und der verlängerten Frist also auch dann nachvollzogen, wenn zur Überleitung am 1. November 2006 die Zeit des BAT-Aufstiegs noch nicht zur Hälfte abgelaufen war (sogenannte 50-Prozent-Klausel). Die 50-Prozent-Klausel wirkt wegen der Fristverlängerung erst für BAT-Aufstiege, die nach dem 31. Dezember 2010 ausstehen.

Die Verlängerung des Bestandsschutzes wird zwar nahtlos und rückwirkend zum 1. November 2008 umgesetzt. Nach der Tarifeinigung sind Zahlungsansprüche jedoch erst ab März 2009 begründet. Das heißt, dass der zu beantragende BAT-Aufstieg aus der Zeit zwischen 1. November 2008 und 28. Februar 2009 erst ab März 2009 Zahlungsansprüche auslöst und somit auch die 6-monatige tarifliche Ausschlussfrist erst ab März 2009 läuft.

Zu beachten:

Voraussetzung ist ein entsprechender schriftlicher Antrag des Beschäftigten, der rechtzeitig zum individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt gestellt werden muss. Den Arbeitgeber trifft hierbei eine Aufklärungs- und Hinweispflicht. Die dbb tarifunion hat einen Musterantrag (1) zur Geltendmachung des Anspruchs erstellt. Für übergeleitete Lehrkräfte gilt entsprechendes gemäß einer Ergänzung in § 8 Absatz 5 TVÜ-Länder. Musterantrag (2).

Für BAT-Aufstiege sind die konkreten Rechtsfolgen unterschiedlich nach den Entgeltgruppen ausgestaltet (EG 3, 5, 6 und 8 einerseits sowie andererseits EG 2, 9, 10, 11, 12, 13Ü, 14 und 15), in die zum 1. November 2006 übergeleitet wurde.

Beschäftigte in einer Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 mit einem bis 31. Dezember 2010 ausstehenden BAT-Aufstieg aus Vergütungsgruppe BAT/-O

werden nach den bestehenden allgemeinen Regeln des TV-L/TVÜ-Länder ab dem individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt in die jeweils nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies wird in jedem Einzelfall unter dem Strich mindestens den Garantiebetrag (Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 TV-L) von 26,50 Euro (ab März 2009, ab März 2010 26,82 Euro) zur Folge haben.

Beschäftigte in einer Entgeltgruppe 2, 9, 10, 11, 12, 13Ü, 14 oder 15 mit einem bis 31. Dezember 2010 ausstehenden BAT-Aufstieg aus Vergütungsgruppe BAT/-O

erhalten ohne Änderung ihrer Entgeltgruppe ab dem individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt Entgelt nach der neuen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem Höhergruppierungsgewinn nach BAT/-O ergibt. Für übergeleitete Beschäftigte in EG 13 kommt die Neuregelung wie schon die Altregelung in § 8 TVÜ-Länder nicht zum Tragen, da hier eine alleinige Zuordnung der Vergütungsgruppe IIa ohne Aufstieg nach Ib erfolgt ist.

Zur Ermittlung des BAT-Höhergruppierungsgewinns von Beschäftigten in einer Entgeltgruppe 2, 9, 10, 11, 12, 13Ü, 14 oder 15 wurden folgende Regelungen im neuen § 8 Absatz 3 TVÜ vereinbart:

Der BAT-Höhergruppierungsgewinn wird nach dem BAT-Stand vom Oktober 2006 berechnet. Es wird also ein Vergleichsentgelt nachvollzogen, das in der höheren Vergütungsgruppe nach BAT zugestanden hätte. Die im Vergleichsentgelt mit Stand Oktober 2006 berücksichtigte Lebensaltersstufe bleibt ebenso maßgeblich wie die Ortszuschlagsstufe 1 oder 2. Nachträglich bei einer Fortgeltung des BAT/-O eingetretene Änderungen bleiben unberücksichtigt.

Für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost wirkt eine Faktorisierung, womit der jeweilige BAT-Höhergruppierungsgewinn auf die zwischenzeitlich erlangte West-Anpassung hochgerechnet wird. Dies gilt für eine individuelle Zwischenstufe wie für eine individuelle Endstufe.

Mit dem BAT-Höhergruppierungsgewinn erhalten Beschäftigte eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe. Diese gilt für die Zeit der „aktuellen“ Stufenverweildauer, die in der Regel seit dem 1. November 2008 läuft. Unter Umständen kommt es zu einem Stufensprung, wenn die Summe aus dem jeweils aktuellen Tabellenentgelt und dem Höhergruppierungsgewinn höher ist als die nächsthöhere reguläre (End-) Stufe.

Zu beachten:

Der Antrag auf das Entgelt nach der neuen individuellen Zwischen- oder Endstufe verschafft in jedem Fall einen BAT-Höhergruppierungsgewinn. Jedoch fällt ab diesem Zeitpunkt auch die bereits gewährte oder erst künftig zustehende Strukturausgleichszahlung (SAZ) nach TVÜ weg. Deshalb muss dem Antrag in jedem Fall eine individuelle Prüfung vorangestellt werden. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Aufklärung und Hinweise zu geben. Schließlich muss geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie sich der BAT-Aufstieg auf einen eventuellen Strukturausgleich auswirkt (individueller Strukturausgleich nach Anlage 3 zum TVÜ-Länder).

Beispiel: Eine Landesbeschäftigte in Vergütungsgruppe III BAT wäre bei Fortgeltung des BAT über den 31. Oktober 2006 hinaus nach achtjähriger Bewährung zum 1. August 2009 in Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegen. Zum 1. November 2006 wurde sie der EG 12 zugeordnet; ihr Vergleichsentgelt ab November 2006 betrug 3.229,64 Euro in der individuellen Zwischenstufe 3+ (Lebensaltersstufe 35, Ortszuschlagsstufe 1). Nach zwischenzeitlicher linearer Erhöhung um 2,9 Prozent bei Aufrundung auf einen vollen 5-Euro-Betrag betrug das Vergleichsentgelt bis einschließlich Oktober 2008 3.325 Euro.

Nach bisheriger Regelung in § 8 Absatz 2 iVm Absatz 3 TVÜ-Länder hätte sie ein nach Vergütungsgruppe IIa BAT neuberechnetes Vergleichsentgelt nur bei einem BAT-Aufstieg spätestens im Oktober 2008 erhalten. Das war hier mangels individuell erfüllter Bewährungszeit nicht so. Deshalb ist sie zum 1. November 2008 aus der individuellen Zwischenstufe 3+ der EG 12 in Stufe 4 (3.655 Euro) aufgerückt und würde regelmäßig nach vier Jahren in Stufe 4 zum 1. November 2012 Stufe 5 erreichen. Von der Stufenlaufzeit in Stufe 4 (regelmäßig vier Jahre beziehungsweise 48 Monate) sind mit Ablauf Juli 2009 bereits 9 Monate vergangen. Damit steht ab dem 1. August 2009 bis einschließlich 31. Oktober 2012 noch eine restliche Stufenverweildauer von 39 Monaten in Stufe 4 aus.

Hinweis: Nach der Neuregelung in 8 Absatz 2 iVm Absatz 3 TVÜ-Länder steht der BAT-Höhergruppierungsgewinn frühestens ab 1. März 2009 zu.

Der Höhergruppierungsgewinn beträgt bezogen auf den BAT-Stand Oktober 2006 (3.539,60 Euro in IIa abzüglich 3.229,64 Euro in III - jeweils abgelesen bei der 35. Lebensaltersstufe) 309,96 Euro. Dieser Betrag wird dem im August 2009 gültigen
Tabellenentgelt aus EG 12 Stufe 4 zugerechnet (3.805,85 Euro plus 309,96 Euro). Dies ergibt 4.115,81 Euro als neues Entgelt in einer individuellen Zwischenstufe 4+ in EG 12. Mit Ablauf der 39 Monate Restverweildauer in Stufe 4 steigt die Beschäftigte regelmäßig zum 1. November 2012 in Stufe 5 der EG 12 auf. Bis dahin beläuft sich der aufsummierte BAT-Höhergruppierungsgewinn auf circa 12.100 Euro (Stand 2009).

Das monatliche Entgelt der neuen individuellen Zwischenstufe nimmt ab März 2010 sowie auch künftig an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

Zu beachten: Individuelle Prüfung

Nach Anlage 3 TVÜ-Länder steht dieser Beschäftigten seit dem 1. November 2008 eine statische Strukturausgleichszahlung (SAZ) in Höhe von monatlich 95 Euro für die Dauer von 4 Jahren zu. Die SAZ entfällt jedoch wegen § 12 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder ab dem Zeitpunkt, zu dem der BAT-Höhergruppierungsgewinn zu gewähren ist. Der Wegfall der SAZ hier nach 9 Monaten bedeutet ab August 2009 entgehende Zahlungen in Höhe von insgesamt (39 Monate mal 95 Euro =) 3.705 Euro.

Fazit: Während der monatliche BAT-Höhergruppierungsgewinn für 39 Monate bis einschließlich Oktober 2012 ein Mehreinkommen von circa 12.100 Euro brutto (je nach künftiger linearer Anhebung) ausmacht, sind 3.705 Euro entgehender SAZ gegen zu rechnen. Dies entspräche rein kaufmännisch gesehen und ohne Berücksichtigung ergänzender Entgeltregelungen (Jahressonderzahlung, Krankengeldzuschuss etc) einem um rund 8.395 Euro höheren Einkommen bis einschließlich Oktober 2012.

Der schriftliche Antrag nach neugefasstem § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder sollte in diesem Fall also fristgerecht mit Musterantrag (1) zum individuellen BAT-Höhergruppierungszeitpunkt am 1. August 2009 gestellt werden.

Vergütungsgruppenzulagen

Entsprechend zum neugefassten § 8 TVÜ wirkt der bis 31. Dezember 2010 verlängerte Bestandsschutz ebenso für am 31. Oktober 2006 ausstehende BAT-Vergütungsgruppenzulagen nach neugefasstem § 9 TVÜ. Unter der Voraussetzung, dass zum individuellen Zeitpunkt ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wird, erhalten Beschäftigte eine Besitzstandszulage in Höhe der BAT-Vergütungsgruppenzulage, die zum 1. März 2009 um 3,0 Prozent und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 Prozent erhöht wird. Im Einzelnen hängt die Besitzstandszulage von unterschiedlichen Voraussetzungen ab je nachdem, ob die Überleitung in den TV-L bei ausstehender Vergütungsgruppenzulage mit oder ohne vorhergehenden BAT-Aufstieg erfolgte.

Erfolgte die Überleitung zum 1. November 2006

beziehungsweise

beziehungsweise

Zu beachten:

Voraussetzung ist jeweils ein entsprechender schriftlicher Antrag des Beschäftigten, der rechtzeitig zum individuellen Zeitpunkt, zu dem nach BAT/-O die Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, gestellt werden muss. Den Arbeitgeber trifft hierbei eine Aufklärungs- und Hinweispflicht.

Zur Geltendmachung dient ebenso Musterantrag (1).

Höhergruppierung aus der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit Ab 1. März 2009 können Beschäftigte (bisherige Angestellte und Arbeiter) erstmals eine Besitzstandszulage beanspruchen, wenn sie eine höherwertige Tätigkeit nach der
Überleitung 2006 zunächst weiterhin vorübergehend ausgeübt haben und ihnen diese Tätigkeit noch vor dem 1. November 2008 dauerhaft übertragen worden ist. Unter Verwendung des Musterantrags (3), der bis zum 31. Dezember 2009 gestellt werden muss (Ausschlussfrist), wird die abschmelzende persönliche Zulage solange gezahlt, wie die höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Höhe der Zulage ab 1. März 2009 entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. November 2006 nach § 6 TVÜ (bisherige Angestellte) oder § 7 TVÜ (bisherige Arbeiter) gebildeten Vergleichsentgelt einschließlich der neuen Besitzstandszulage und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Nach dem 31. Oktober 2006 erfolgte allgemeine Entgeltanhebungen sowie Stufenaufstiege, Höhergruppierungen und Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV-L werden vom so gebildeten Unterschiedsbetrag abgezogen.

Besitzstandszulage für Kinder

Die schon bislang in einer Protokollerklärung zu § 11 TVÜ-Länder aufgeführten Tatbestände, in denen eine ausbleibende Entgeltzahlung unschädlich für den rechtlichen Bestand des kinderbezogenen Besitzstandes ist, werden ergänzt. Danach wird die erstmalige Zahlung beziehungsweise die Wiederaufnahme der Zahlung der kinderbezogenen Zulage auf Antrag des Beschäftigten hin frühestens ab 1. März 2009 bewirkt. Zur Geltendmachung dient der Musterantrag (4). Der Zahlung des
kinderbezogenen Besitzstands steht nunmehr auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2006 beziehungsweise eine spätere Unterbrechung dann nicht entgegen, wenn ein Sonderurlaub aufgrund von Familienpflichten oder ein sonstiger Sonderurlaub angetreten wird, für den der Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

Sofern die kinderbezogene Besitzstandszulage ab 1. November 2006 beim zwischenzeitlich verstorbenen Anspruchsberechtigten begründet war, wird nunmehr der andere in den TV-L übergeleitete Beschäftigte so gestellt, als hätte ihm die Zulage bereits im Oktober 2006 zugestanden. Auch hierzu dient der Musterantrag (3), um die Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage frühestens ab dem 1. März 2009 zu erhalten.

Weitere lehrerspezifische Änderungen

Strukturausgleiche

Der Streit über die Anwendung der Regelungen zum Strukturausgleich für Lehrkräfte gemäß Anlage 3 TVÜ-Länder insbesondere in den östlichen Bundesländern ist beigelegt. Nunmehr ist geregelt, dass für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR individuelle Strukturausgleiche wie für vergleichbare Lehrkräfte im Tarifgebiet West gewährt werden. Diese Regelung tritt ab 1. März 2009 in Kraft.

Darüber hinaus wurden für Lehrkräfte in der EG 11, die aus der Vergütungsgruppe IIb BAT-O ohne Aufstieg übergeleitet wurden, mit Wirkung ab 1. März 2009 neue Strukturausgleiche in einer Höhe zwischen 60 Euro und 110 Euro monatlich vereinbart. Bislang waren große Teile dieser Beschäftigten von der Anspruchsgewährung abgeschnitten.

Entgeltordnung

Außerdem wurde verbindlich vereinbart, im Laufe des Jahres 2009 Verhandlungen zur Entgeltordnung auch für den Bereich der  Lehrkräfte aufzunehmen. Der Bereich der Lehrkräfte ist bislang von den Eingruppierungsregelungen des Öffentlichen Dienstes
ausgeklammert. Damit wurde der Forderung der dbb tarifunion Rechnung getragen, endlich Gespräche mit der Arbeitgeberseite über eine bundesweite Entgeltordnung im Lehrkräftebereich zu führen. Die dbb tarifunion hat hierzu bereits in den zurückliegenden zwei Jahren – in enger Abstimmung mit den Fachgewerkschaften im Lehrkräftebereich – Forderungen und Positionen entwickelt, die nun im Vorfeld der Verhandlungen als Grundlage dienen.